Sonder- und Wegrechte

Die Grundlagen für die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten werden in §35 und §38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. 

In §35 StVO werden die Sonderrechte angesprochen. Hier heißt es:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Dies bedeutet konkret, dass alle Mitglieder der Feuerwehr sowohl bei der Fahrt zum Einsatz mit den Einsatzfahrzeugen, als auch bei der Fahrt im Privat-Pkw nach der Alarmierung auf dem Weg zum Gerätehaus, abweichen können, um rechtzeitig nach dem Alarm den Einsatzort erreichen zu können.

 

Das sogenannte Wegerecht ist in §38 StVO geregelt. Dieser Paragraph besagt:

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Sollte also ein Fahrzeug mit blauem Blinklicht und/oder Einsatzhorn in Ihrer Nähe im Straßenverkehr auftauchen, so sollten Sie unverzüglich dem Einsatzfahrzeug die Durchfahrt ermöglichen. Hierfür dürfen Sie sogar selbst bis zu einem gewissen Grad von der StVO abweichen. Sie dürfen zum Beispiel - natürlich unter gebührender Beachtung des übrigen Verkehrs - über eine rote Ampel langsam in den Kreuzungsbereich einfahren, falls es Ihnen sonst nicht möglich sein sollte den Weg frei zu machen.